Satzung

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Satzung des Freundeskreises Stadtmuseum/Stadtarchiv Baden-Baden
Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Stadtmuseum/Stadtarchiv Baden-Baden“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Baden-Baden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Bewahrung und Aufarbeitung der Geschichte Baden-Badens sowie der Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gemeinnützige und ideelle Förderung des Stadtmuseums und des Stadtarchivs Baden-Baden, unter besonderer Berücksichtigung der Sammlungs-, Forschungs-, Vermittlungs- und Ausstellungstätigkeit. Darüber hinaus durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Auslagenerstattungen sind zulässig.

Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

Mitgliedschaft

§ 4
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand erworben.

§ 5
Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Die jährliche Beitragshöhe wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind im ersten Viertel des Jahres fällig. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.

§ 6
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft, ebenso bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren.

Vorstand des Vereins

§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/-in, dem/der Kassierer/-in und kann ergänzt werden durch den/die Schriftführer/-in und bis zu drei Beisitzern. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Kraft Amtes ist der/die stellvertretende Vorsitzende der/die amtierende Museums- und Archivleiter/-in. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung und aus ihrem Kreise für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Von den Mitgliedern des Vorstandes ist der/die 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter/-in und der/die Kassierer/-in berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Sollte kein neuer Vorstand gewählt werden, verbleibt der bisherige Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die laufenden Geschäfte werden durch seine/seinen Vorsitzende/-n bzw. im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch den/die Stellvertreter/-in geführt. Die Handlungen des Vorstands können sich nur auf den in § 2 niedergelegten Zweck des Vereins beziehen und müssen sich im Rahmen der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Stiftungen ergebenden finanziellen Mitteln halten. In diesem Rahmen handelt der Vorstand frei. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der/die Kassierer/-in führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand. Der/die stellvertretende Vorsitzende besorgt die Protokolle des Vorstands und der Mitgliederversammlung und unterzeichnet dieselben gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden und dem/der Kassierer/-in, sofern ein/e Schriftführer/-in gewählt ist, wird das Protokoll durch diesen bzw. diese geführt.
Verfügungsrecht über das Konto des Vereins haben der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/-in, je zwei gemeinsam. Ausgaben über 1.000 € benötigen einen Vorstandsbeschluss.

Rechnungsprüfer

§ 9
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/-innen für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie prüfen innerhalb eines Monats nach Schluss des Geschäftsjahres die abgeschlossene Jahresrechnung und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Das Ergebnis wird vom/von der Kassierer/-in gegengezeichnet. Die Mitgliederversammlung ist von der Kassenprüfung zu unterrichten.

Mitgliederversammlung

§ 10
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten. Darauf folgt eine allgemeine Aussprache über die Angelegenheiten des Vereins, wie sie sich aus § 2 ergeben. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und nimmt die erforderlichen Wahlen vor. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn der Verein dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 12
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit ¾ Mehrheit aller Anwesenden entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 13
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sollten Änderungen an der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim oder des Finanzamtes Baden-Baden notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 17.6.2015 in Baden-Baden

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